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Besonders in dieser schwierigen Zeit liegen Sie und Ihre Liebsten uns sehr am Herzen. Wir hoffen, dass es Ihnen gut geht und Sie gesund bleiben.


Wie Corona Ihren persönlichen Versicherungsschutz betrifft

Reisekosten, Krankenschutz, Betriebsausfall – das Coronavirus (COVID-19) wirft viele Fragen zum Versicherungsschutz auf.

Die Corona-Pandemie bestimmt derzeit unseren Alltag. Berechtigterweise geht es dabei auch um Versicherungsfragen. Wie der Anspruch bei Urlaubsstornierungen durchgesetzt, der Krankenschutz im Ausland gewährleistet und die Betriebsunterbrechung abgesichert werden kann, sind nur einige davon.

Die wichtigsten Versicherungsfragen für Privatpersonen und Gewerbetreibende haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Hinweis: Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall gesondert zu prüfen.


Reiserücktrittsversicherung

Reiserücktrittsversicherung

Sollten Sie keinen Anspruch durch Ihre Versicherung haben, empfiehlt sich der Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Sie zeigen sich aufgrund der Sondersituation durch Corona, kulanter als sonst.

Ich bin an Corona erkrankt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Ein wichtiges Datum hierbei ist der 11.3.2020. An diesem Tag hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus als „Pandemie“ klassifiziert. Wurde Ihre Erkrankung nach dem 11.3. festgestellt, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz mehr, da viele Bedingungen „Pandemien“ als Grund ausschließen. Wurde sie vor dem 11.3. festgestellt, greift Ihr Versicherungsschutz.

Ich habe Angst mich im Urlaub anzustecken und möchte daher meine Reise stornieren. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Nein. Allein die Angst vor einer Krankheit oder ein theoretisches Infektionsrisiko stellen kein Grund für eine Versicherungsleistung dar.

Reisewarnung durch das Auswärtige Amt – Kann ich meine Reise stornieren?
Ja. Gebuchte Pauschalreisen können bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt in der Regel kostenlos storniert werden. Kontaktierten Sie direkt Ihren Reiseveranstalter. Sollten Sie Hotel, Flug etc. selbst gebucht haben (Individualreise), so sind Stornogebühren wahrscheinlicher und Sie müssen mit allen Beteiligten (Hotel, Flug- und Mietwagengesellschaft) separat Kontakt aufnehmen.

Ich bin in Quarantäne und kann meine Reise nicht antreten. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
In der Regel ja. Bei einer Quarantäne (durch Corona) handelt es sich um einen schwerwiegenden und nicht vorhersehbaren Grund, aus dem die Reise nicht angetreten werden kann.

Kurzarbeit durch mein Unternehmen angeordnet – Kann ich von meiner Reise zurücktreten?
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist in der Regel ein versicherter Rücktrittsgrund.


Krankenschutz

Krankenschutz

Ich bin im Auslandsurlaub an Corona erkrankt. Zahlt meine Auslandsreisekrankenversicherung?
Ja. Die medizinisch notwendigen Behandlungen sind durch die Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt. Auch hier lohnt ein Blick in die Bedingungen, ob der Versicherer Pandemien ein- oder ausschließt.

Ich habe Symptome. Zahlt meine (private) Krankenversicherung den Corona-Test?
Damit Ihre gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung die Kosten für einen Corona-Test übernehmen, muss dieser von einem Arzt angeordnet worden sein. Dann gilt er als „medizinisch notwendig“. Wer sich nur auf eigenem Wunsch testen lassen will, trägt die Kosten selbst. Konsultieren Sie also in jedem Fall zunächst Ihren Hausarzt (am besten telefonisch), sollten Sie Symptome feststellen.

Krank durch Corona – Habe ich Anspruch auf privates Krankentagegeld?
Viele Selbstständige schließen sinnvollerweise eine private Krankentagegeldversicherung ab. Sie gleicht Einkommensverluste im Krankheitsfall aus. Natürlich auch, wenn der Versicherte aufgrund von Corona krankgeschrieben ist. Wichtig ist, ab wann das Krankentagegeld gezahlt wird. Häufig ist in den Bedingungen eine Auszahlung erst ab dem 43. Krankheitstag (6 Wochen) vorgesehen.
Da das Krankheitsbild von Corona sehr mild verläuft, dürfte eine Genesung innerhalb dieser Zeit gelingen. Allerdings kann das private Krankentagegeld hinsichtlich der Höhe (meist 70 % des Einkommens) und des Auszahlungsbeginns (z. B. schon ab dem 4. Krankheitstag) individuell gestaltet werden.


Arbeitskraft und Unfallschutz

Arbeitskraft und Unfallschutz

Zahlt meine Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn ich aufgrund von Corona berufsunfähig werde?
Ja, denn der BU-Schutz gilt auch für bislang unbekannte Krankheiten. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit durch Corona berufsunfähig zu werden, glücklicherweise sehr gering. Der Großteil der Betroffenen wird wieder vollständig gesund.

Mit Corona infiziert – Greift die Infektionsklausel der privaten Unfallversicherung?
Nein. Infektionsbedingte Erkrankungen innerhalb der privaten Unfallversicherung setzen zumeist die Beschädigung mindestens der äußeren Hautschicht voraus. Eine Infektion infolge einer Spritze oder eines Zeckenbisses kann so über eine private Unfallversicherung abgesichert werden. Die Infektion mit einem Virus jedoch nicht, da keine Verletzung der Hautschicht vorliegt.


Wie Corona den Versicherungsschutz
von Gewerbetreibenden betrifft

Die Bundesregierung hat aufgrund der Folgen durch COVID-19 ein umfangreiches Hilfspaket für Gewerbetreibende beschlossen. Auch Kleinstunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige sollen mit einem milliardenschweren Rettungspaket unterstützt werden. Steuerstundungen und zinslose Kredite wurden Unternehmen ebenfalls versprochen.

Gerade im Gewerbebereich sind viele Versicherungen individuell auf die Risiken des Betriebes zugeschnitten. Ein eventueller Leistungsfall durch Corona sollte daher immer in den Versicherungsbedingungen geprüft werden. Ein paar allgemeine Antworten sind dennoch zulässig:


Krankenversicherung

Krankenversicherung

Ich bin selbstständig und fürchte an Corona zu erkranken. Soll ich jetzt noch ein privates Krankentagegeld abschließen?
Eine private Krankentagegeldversicherung ist ein langfristiger Sicherungsbaustein, speziell für das Einkommen von Selbstständigen. Ein kurzfristiger Abschluss, lediglich motiviert durch die Coronasituation, ist nicht sinnvoll, da viele Verträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen.

Quarantäne: Bekomme ich als Selbstständiger auch eine Entschädigung ohne privaten Versicherungsschutz?
Ja. Hier greift §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Erleiden Sie durch eine verordnete Quarantäne einen Verdienstausfall, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu. In den ersten sechs Wochen bemisst sich die Entschädigung am Verdienstausfall, danach in Höhe des Krankengeldes (ca. 70 %). Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Frist beträgt 3 Monate.


Sachversicherungen

Gewerbesachversicherungen

Betriebsunterbrechung durch Corona: Zahlt meine Versicherung?
In der Regel nicht. Eine klassische Betriebsunterbrechungsversicherung erfordert zumeist einen Sachschaden als leistungsauslösendes Ereignis. In vielen Bedingungen sind Seuchen explizit ausgeschlossen, daher fällt das Coronavirus auch nicht unter „unbenannte Gefahren“.

Corona: Was zahlt die Inventarversicherung?
Ein Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise vom Coronavirus betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden.

Ertragsausfallversicherung: Greift sie bei Corona-bedingter Betriebsschließung?
Die Ertragsausfallversicherung ist eine Sachversicherung. Sie setzt daher einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz.

Warenausfallversicherung: Sind Lieferverzögerungen abgesichert?
In der Regel sind Schäden, durch Verzögerung der Beförderung, in der Warentransportversicherung ausgeschlossen. Um mögliche Entschädigungen durch Lieferfristüberschreitungen oder Mehrkosten bei Transporten zu klären, müssen die Bedingungen der jeweiligen Police gesondert geprüft werden.


Kurzarbeitergeld: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

Rückwirkend zum 1. März 2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Erleichterungen für Unternehmen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Konkret:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmer/-innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Wissen schafft Sicherheit

Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen.


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