Gewässerschadenhaftpflicht
Versicherung privater Haftpflichtrisiken
Nach §22 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) gilt: Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem Anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
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Versicherungsschutz
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist unverzichtbar für jeden Hausbesitzer, der über einen Öltank verfügt. Öltankbesitzer haften deshalb auch ohne Verschulden in unbegrenzter Höhe aus der sogenannten Gefährdungshaftung für verursachte Schäden.
In der Praxis kommen Schäden zwar selten vor, diese haben dann aber weitreichende Folgen: Undichte Öltanks lecken oft unbemerkt über Jahre und verseuchen den Untergrund allmählich. Die Aufarbeitung eines verseuchten Untergrundes ist extrem teuer.
Besitzer eines Öltankes sollten vor Abschluß einer eigenständigen Gewässerschadenhaftpflichtversicherung prüfen, ob bereits Versicherungsschutz über eine vorhandene Privathaftpflicht besteht. Kleinere Öltanks sind bei verschiedenen Privathaftpflichttarifen manchmal mitversichert.
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Risikoerfassung Gewässerschaden Versicherung
- Gewässerschadenhaftpflicht: Risikoerfassung [PDF / 125 KB]