Bürgschaften für Mängelansprüche - früher auch als Gewährleistungsbürgschaft bezeichnet - sichert Auftraggeber nach Abnahme einer Werkleistung für später auftretende Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ab.
Die gesetzliche Grundlage für den Werkvertrag ergibt sich aus §§ 631ff. BGB. Eine Sicherheit kann jedoch nur verlangt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die Geltung der VOB/B für den Vertrag vereinbart wird.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung unsachgemäß ausführt und Mängel am Gewerk auftreten, hat der Auftraggeber bei entsprechender Vereinbarung die Möglichkeit, einen Betrag von 3 5 % der Vertragssumme als Sicherheit einzubehalten.Dieser Sicherheitseinbehalt kann durch die Herausgabe einer Bürgschaft abgelöst werden. Durch Aushändigung der Bürgschaftsurkunde löst der Auftragnehmer den vereinbarten Sicherheitseinbehalt beim Auftraggeber ab und erwirbt sich den Anspruch auf die Auszahlung der vollen Rechnungssumme.
Die Bürgschaft für Mängelansprüche ist eine der gebräuchlichsten Bürgschaftsformen für Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bauträger und Generalunternehmer, Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus sowie Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus.
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Eine Bürgschaftsversicherung kann eine interessante Alternative zur klassischen Bürgschaft über die Hausbank sein.
Sie können dadurch Ihren Bankkreditrahmen entlasten und zusätzlichen Finanzierungsspielraum schaffen.
Ob und in welchem Umfang ein Bürgschaftsrahmen ohne klassische Sicherheiten möglich ist, hängt unter anderem von der Bonität Ihres Unternehmens, dem gewünschten Rahmen und der jeweiligen Bürgschaft ab.
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