Die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft dient der Absicherung einer Vorausleistungsverpflichtung und des Werklohnanspruchs aus einem Werkvertrag. Der Werkvertrag bezieht sich dabei ausschließlich auf die Erstellung eines Bauwerkes (Bauhandwerker), einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Nach der gesetzlichen Regelung wird eine Werklohnforderung erst mit Abnahme des erstellten Werkes fällig. Der Auftragnehmer trägt das Vorleistungsrisiko sowie das volle Insolvenzrisiko für den Fall, dass der Auftraggeber nach Abschluss der Leistungen zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.
Mit einer Bürgschaft nach § 648a BGB, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber jederzeit verlangen kann, sichert der Auftragnehmer dieses Risiko ab.
Insbesondere für Unternehmen, die andere Firmen mit der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen beauftragen (Auftraggeber), ist diese Bürgschaftsart von besonderem Interesse.
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Beim Abschluss eine Kautionsversicherung müssen Sie in aller Regel keine Sicherheiten stellen, der Versicherer prüft vor Vertragsabschluss aber die Bonität Ihres Unternehmens.
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