Schickt ein Arbeitgeber Mitarbeiter betrieblich bedingt ins Ausland hat er Pflichten. Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Berufsunfähigkeit des Angestellten muss der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch bei Erkrankung im Ausland muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des beruflichen Auslandeinsatzes entstehende Heilbehandlungskosten erstatten. Dies gilt sogar für mitreisende oder ihn besuchende Ehepartner und Kinder. Das Problem: Private Auslandsreisekrankenversicherung des Mitarbeiters greifem meist nicht , da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.